Allgemeine Geschäftsbedingungen Autohaus Hausenberger GmbH

 

1. Kostenvoranschlag

(1.1) Kostenvoranschläge sind entgeltlich.

(1.2) Ein Kostenvoranschlag beinhaltet eine nach kaufmännischen und technischen Gesichtspunkten vorgenommene Detaillierung und Aufschlüsselung der Einzelposten Material, Arbeit etc.

(1.3) Der Zeitaufwand für die Erstellung eines Kostenvoranschlages einschließlich der erforderlichen Leistungen wie Fahrten, Reisen, Montagearbeiten und ähnliches wird nach dem Werkstätten- Stundensatz verrechnet. Dieses Entgelt wird bei nachfolgender Auftragserteilung in Abzug gebracht. Erfolgt eine Teilbeauftragung, wird jener Teil des Entgelts gutgeschrieben, der dem Anteil des tatsächlich erteilten Auftrags im Verhältnis zum Umfang des ursprünglichen Kostenvoranschlages entspricht.

2. Tauschaggregate

(2.1) Die Berechnung von Tauschpreisen erfolgt unter der Annahme, dass die vom Auftraggeber beigestellten Aggregate keine ungewöhnlichen Schäden aufweisen und noch aufbereitungsfähig sind. Diese Eigenschaft wird Vertragsinhalt.

3. Probefahrten

(3.1) Der Instandsetzungsauftrag umfasst die Ermächtigung, mit Kraftfahrzeugen und Aggregaten notwendige oder zweckmäßige Probeläufe sowie Probe- und Überstellungsfahrten – unter Verwendung von Probefahrt- oder Überstellungskennzeichen – durchzuführen.

(3.2) Für den Verschleiß während der Probe- und/oder Überstellungsfahrten wird keine Haftung übernommen.

4. Zahlungen

(4.1) Die Zahlung für erbrachte Instandsetzungsarbeiten und verkaufte Waren hat bar Zug um Zug gegen Übergabe zu erfolgen. Soweit vom Auftragnehmer im Einzelfall Zahlung durch Wechsel, Scheck etc. akzeptiert wird, erfolgt dies zahlungshalber und es gehen anfallende Spesen zu Lasten des Auftraggebers.

(4.2) Die Aufrechnung mit Forderungen des Auftraggebers gegen Forderungen des Auftragnehmers steht dem Auftraggeber nur insoweit zu, als der Auftragnehmer zahlungsunfähig ist oder die Gegenforderung die im rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des Auftraggebers stehen, gerichtlich festgestellt oder vom Auftragnehmer anerkannt worden ist.

(4.3) Für den Fall, dass die (voraussichtlichen) Instandsetzungs- und Reparaturkosten einen Betrag von Euro 3.000,– übersteigen, ist der Auftragnehmer überdies berechtigt, eine Anzahlung zu verlangen. Wird die Anzahlung nicht fristgerecht geleistet, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten einzustellen und gilt für diesen Fall sodann die Regelung des Punktes 5.

5. Abstellung von Fahrzeugen

(5.1) Wird ein Fahrzeug vom Auftraggeber nicht zum vereinbarten Abholungstermin oder nach Verständigung von der Fertigstellung an diesem Werktag abgeholt, ist der Auftragnehmer berechtigt, ab dem, dem Abholungstermin bzw. der Verständigung von der Fertigstellung folgenden Tag für das Abstellen des fertig Instand gesetzten Fahrzeuges eine Stellgebühr laut Aushang pro angefangenen Kalendertag zu verrechnen.

(5.2) Ebenso kann der Auftragnehmer das abholbereite Fahrzeug mangels Abholung am vereinbarten Abholungstermin auf Kosten des Auftraggebers einem Drittverwahrer übergeben.

(5.3) Ebenso kann der Auftragnehmer das abholbereite Fahrzeug mangels Abholung am vereinbarten Abholungstermin auf öffentlicher Verkehrsfläche auf Gefahr des Auftraggebers abstellen.

6. Altteile

(6.1) Ersetzte Altteile – ausgenommen Tauschteile – sind vom Auftragnehmer bis zum vereinbarten Fertigstellungstermin, jedenfalls bis zur fertigen Instandsetzung des Fahrzeugs aufzubewahren. Der Auftraggeber kann deren Herausgabe bis zum vereinbarten Fertigstellungstermin bzw. mangels eines solchen bis Verständigung von der Fertigstellung verlangen. Ohne ausdrückliche anderslautende Mitteilung des Auftraggebers, welche spätestens bis zu diesem Zeitpunkt zu erfolgen hat, ist der Auftragnehmer berechtigt, diese Altteile zu entsorgen.

(6.2) Allfällige Entsorgungskosten gehen zulasten des Auftraggebers.

7. Eigentumsvorbehalt

(7.1) Alle gelieferten und montierten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.

8. Recht zur Zurückbehaltung des Reparaturgegenstandes

(8.1) Dem Auftragnehmer steht wegen all seiner Forderungen aus dem gegenständlichen Auftrag, insbesondere auch auf Ersatz nötiger und nützlicher Aufwendungen sowie vom Auftraggeber verschuldeten Schadens, ein Zurückbehaltungsrecht an dem betroffenen Reparaturgegenstand des Auftraggebers zu.

(8.2) Dieses Zurückbehaltungsrecht gilt auch für Forderungen aus früheren Instandsetzungsaufträgen, soweit diese erteilt worden sind und den gleichen Reparaturgegenstand betroffen haben.

(8.3) Forderungen des Auftraggebers auf Ausfolgung an ihn oder Dritte einschließlich Weisungen, über den Reparaturgegenstand in bestimmter Weise zu verfügen, kann der Auftragnehmer bis vollständiger Bezahlung des Entgelts und allfälliger Ersatzansprüche das Zurückbehaltungsrecht an der Sache sowie die Zug-um-Zug-Einrede gemäß (4.1) entgegenhalten.

9. Behelfsreparaturen

(9.1) Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen, die nur über ausdrücklichen Auftrag durchgeführt werden, ist lediglich mit einer den Umständen entsprechenden, sehr beschränkten Haltbarkeit zu rechnen.

10. Gewährleistung und Leistungsbeschreibung

(10.1) Verschleißteile haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer.

(10.2) Zur Ausführung der Leistungen im Rahmen der Gewährleistung hat der Auftraggeber, sofern dies tunlich ist, den Reparatur-Gegenstand dem Auftragnehmer in dessen Betrieb zu überstellen. Unternehmerische Auftraggeber tragen die Gefahr der Übersendung, gegenüber Verbrauchern trägt diese der Auftragnehmer. Ist eine Überstellung untunlich, besonders weil die Sache sperrig oder gewichtig ist, ist der Auftragnehmer ermächtigt, die Überstellung auf seine Kosten und Gefahr bzw. die Durchführung der Arbeiten im Rahmen der Gewährleistung bei einem anderen Kfz-Betrieb veranlassen.

(10.3) Bestehende und über die Gewährleistung hinausgehende Garantien werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht beeinträchtigt.

11. Schadenersatz

(11.1) Der Auftragnehmer haftet für alle von ihm aus Anlass der Ausführung der Instandsetzungsarbeiten verschuldeten Schäden, soweit diese an einer Person oder am Reparaturgegenstand selbst eingetreten sind.

(11.2) Für alle sonstigen Schäden einschließlich der Folgeschäden oder Schäden aus Vertragsverletzung haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

(11.3) Diese Beschränkung der Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit gilt auch bei Verlust des vom Auftragnehmer übernommenen Reparaturgegenstandes.

(11.4) Befinden sich Gegenstände im Fahrzeug, die nicht zum Betrieb des Fahrzeuges bestimmt sind, trifft den Auftragnehmer die Obliegenheit, auf diese gesondert hinzuweisen.

(11.5) Aus der Produkthaftung zustehende Ansprüche bleiben unberührt.

12. Erfüllungsort

(12.1) Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers.

13. Allgemeine Bestimmungen

(13.1) Änderungen und Ergänzungen über diese Vertragsbedingungen hinaus bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(13.2) Der Auftraggeber erklärt, dass der Reparaturgegenstand sein unbelastetes Eigentum darstellt (bzw. dass sich der Reparaturgegenstand insbesondere nicht im Fremdeigentum (z.B. Leasing) befindet und er zur Auftragserteilung berechtigt ist.

(13.3) Zustellungen und Willenserklärungen erfolgen rechtswirksam an die vom Auftraggeber in der Bestellung angegebene Adresse. Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei Aufnahme des rechtsgeschäftlichen Kontaktes alle maßgeblichen und vom Auftragnehmer abgefragten Daten vollständig und richtig anzugeben; bei sonstiger Schadenersatzverpflichtung.

(13.4) Es wird zur Kenntnis gebracht, dass Vertreter (Angestellte) des Auftragnehmers nicht berechtigt oder ermächtigt sind, Zusagen zu machen und Verpflichtungen einzugehen, die über den Inhalt des gegenständlichen Reparaturauftrages hinausgehen bzw. von diesem abweichen. Durch die Abgabe solcher mündlichen Zusagen überschreitet der Vertreter (Angestellter) des Auftragnehmers seine Vollmacht.

(13.5) Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisnormen des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.

(13.6) Als Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten mit Unternehmen iSd § 1 KSchG wird ausschließlich das für den Sitz des Auftragnehmers örtlich und sachlich zuständige österreichische Gericht vereinbart. Für Klagen gegen Verbraucher gilt gemäß § 14 KSchG der Gerichtsstand des Wohnsitzes, des gewöhnlichen Aufenthaltes oder des Ortes der Beschäftigung.

(13.7) Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so hat dies nicht die Nichtigkeit der gesamten Vereinbarung zur Folge. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine Regelung gelten, die dem am nächsten kommt, was die Parteien mit der betroffenen Bestimmung gewollt haben.

14. Datenschutz und Copyrights:

(14.1) Der Auftraggeber/Kunde anerkennt, dass die im Vertrag angeführten Daten über den Auftraggeber/Kunden für Zwecke der Buchhaltung und der Kundenevidenz gespeichert und verarbeitet werden. Die Daten werden zur Erfüllung von gesetzlichen Vorschriften zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs und zu Werbezwecken vom Auftragnehmer verwendet. Die Daten werden nach dem derzeit gültigen Datenschutz behandelt und nicht an Dritte weitergeben.

(14.2) Alle Nachrichten, Grafiken und das Design der Web-Sites des Auftragnehmers dienen ausschließlich der persönlichen Information des Auftraggebers/Kunden. Die Nutzung erfolgt auf eigenes Risiko. Der Auftragnehmer beansprucht für seine Homepage Schutz nach dem Urhebergesetz.

Autohaus Hausenberger GmbH
März 2020